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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung

PACO Personaldienstleistungen GmbH AGB AÜG

§ 1 Gegenstand / Durchführung des Vertrages
Unsere Mitarbeiter werden gemäß dem von Ihnen beschriebenen fachlichen Anforderungsprofil ausgewählt und sind entsprechend einzusetzen. Während des Einsatzes bei Ihnen unterliegen unsere Mitarbeiter Ihren Arbeitsanweisungen und arbeiten unter Ihrer Aufsicht und Anleitung, wobei vertragliche Beziehungen zwischen unseren Mitarbeitern und Ihnen nicht begründet werden. Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeit sowie etwaige Neudispositionen sind ausschließlich mit uns zu vereinbaren, wobei wir auf die besonderen Verhältnisse des Betriebes und die Wünsche unserer Kunden weitestgehend Rücksicht nehmen. Sollte der Mitarbeiter mit anderen Tätigkeiten betraut oder an einem anderen Tätigkeitsort eingesetzt werden, so haben Sie uns im voraus darüber zu unterrichten. Stellen Sie innerhalb der ersten 4 Stunden fest, dass unser Mitarbeiter für die vorgesehene Tätigkeit begründet ungeeignet ist und bestehen Sie auf Austausch des Mitarbeiters, werden Ihnen bis zu 4 Arbeitsstunden sowie die An- und Abreisekosten für diesen Tag nicht berechnet. Wir weisen darauf hin, dass gemäß den Abstimmungen des AÜG Ihnen derselbe Mitarbeiter nur im Rahmen der gesetzlichen Überlassungsdauer überlassen werden darf. PACO kann auch während des laufenden Einsatzes Mitarbeiter gegen andere, in gleicher Weise geeignete Mitarbeiter austauschen, sofern hierdurch nicht berechtigte Interessen des Kunden verletzt werden. Dies gilt insbesondere in den Fällen des nach § 3 Abs. 1 Ziff. 6 AÜG vorgeschriebenen Fristablaufs. Der Kunde setzt PACO – Mitarbeiter ausschließlich für Tätigkeiten ein, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurden. Er lässt die Mitarbeiter nur die entsprechenden Arbeitsmittel beziehungsweise Maschinen verwenden oder bedienen. Vor einem Arbeitsplatzwechsel muss der Kunde PACO unterrichten.

§ 2 Arbeitssicherheit
Sie verpflichten sich, unsere Mitarbeiter vor Arbeitsaufnahme über die für Ihren Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten, insbesondere aber den Mitarbeitern die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung und Schutzkleidung zur Verfügung stellen. Sollten unsere Mitarbeiter bei mangelhaften oder nicht vorhandenen Sicherheitseinrichtungen oder -ausrüstungen oder Schutzkleidung die Aufnahme oder Fortsetzung der Tätigkeit ablehnen, haften Sie gegenüber uns für den dadurch entstandenen Lohnausfall. Unsere Mitarbeiter sind durch uns bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft Hamburg versichert. Arbeitsunfälle sind uns und der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft mittels Unfallanzeige unverzüglich zu melden. Eine Kopie der Unfallanzeige ist von Ihnen gemäß §193 SGB VII der für Ihren Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft zu übersenden.

§ 3 Kündigung des Vertrages
Der Vertrag kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 5 Werktagen gekündigt werden. Unser Mitarbeiter ist spätestens am vorletzten Einsatztag über die Beendigung des Einsatzes zu informieren. Zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigen uns insbesondere:
* die Nichteinhaltung der Unfallverhütungsvorschriften durch Sie;
* die erhebliche Verschlechterung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse sowie Zahlungsverzug;
* die Fälle, in denen die Arbeitsleistung in Ihrem Betrieb aufgrund von Streik, Aussperrung, höherer Gewalt oder anderer Gründe im Sinne des § 323 BGB unmöglich geworden ist.

§ 4 Haftung
Unsere Mitarbeiter sind weder Verrichtungs- noch Erfüllungsgehilfen. Wir haften nicht für von unseren Mitarbeitern an jedweden Gegenständen verursachte Schäden sowie für Schlechtleistung. Wir haften nur für die fehlerfreie Auswahl unserer Mitarbeiter für die vereinbarte Tätigkeit. Wir haften ferner nicht, soweit unsere Mitarbeiter mit Geldangelegenheiten wie Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren und anderen Wertsachen betraut werden.

§ 5 Rechnungslegung / Zahlungsbedingungen
Unsere Mitarbeiter werden Ihnen wöchentlich Tätigkeitsnachweise vorlegen, die Sie rechtsverbindlich gegenüber uns bestätigen. Eine Ausfertigung verbleibt bei Ihnen für Ihre Rechnungskontrolle. Können Tätigkeitsnachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigten Ihres Betriebes zur Unterschrift vorgelegt werden, so sind die PACO-Mitarbeiter stattdessen zur Unterschrift berechtigt. Die Abrechnung erfolgt wöchentlich auf Grundlage der Tätigkeitsnachweise. Maßgebend für die Berechnung ist der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

vereinbarte Stundensatz zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für Einsätze außerhalb der Gemeindegrenzen werden die anfallenden Fahrtkosten und Reisestunden berechnet. In diesen Fällen kann eine Auslösung innerhalb der gesetzlichen bzw. vertraglichen Bestimmungen vereinbart werden. PACO behält sich eine Erhöhung der Stundensätze vor, wenn nach Vertragsabschluss tariflich bedingte Lohnerhöhungen eintreten, wenn Mitarbeiter gegen andere mit höherer Qualifikation ausgetauscht oder eingesetzt werden oder wenn Umstände, die PACO nicht zu vertreten hat, eine Kostensteigerung verursachen. Unsere Rechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig und innerhalb von 8 Tagen zu zahlen. Maßgebend ist der Zahlungseingang bei PACO. Im Falle des Zahlungsverzuges, Scheck- oder Wechselprotestes, Lastschriftrückbelastung oder bei Beantragung des Insolvenzverfahrens sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Darüber hinaus werden in den vorgenannten Fällen die gesamten offenen Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig. Im Falle einer Stundungsvereinbarung berechnen wir Stundungszinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes, soweit in der Stundungsabrede nichts anderes vereinbart wird. Für die außergerichtliche bzw. gerichtliche Beitreibung unserer Forderungen berechnen wir ein Bearbeitungshonorar in Höhe von 100,00 EURO.

§ 6 Mehrarbeits- und Zuschlagsberechnung / Arbeitsmaterialien / Reisezeiten
Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden individuell im Vertrag vereinbart. Zeiten für Rufbereitschaft und Reisezeiten unserer Mitarbeiter werden mit dem vereinbarten Stundenverrechnungssatz berechnet. Bei Verträgen, die während einer Woche beginnen und / oder enden findet eine arbeitstägliche Überstundenberechnung statt. Danach ist ab der 9. Stunde eine Überstundenvergütung in Höhe von 25 % zum Stundenverrechnungssatz zu bezahlen. Von mehreren Zuschlägen wird jeweils nur der höchste berechnet. Nachtarbeitszuschläge sind hiervon ausgenommen. Bei der Ableistung von Überstunden sowie Sonn- und Feiertagsarbeit sind die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten. Die Zurverfügungstellung von Werkzeugen und sonstigen Arbeitsmitteln ist grundsätzlich nicht im Verrechnungssatz enthalten.

§ 7 Vermittlungsklausel
Bei Übernahme des Zeitarbeitnehmers aus der Überlassung steht PACO eine Vermittlungsprovision zu. Bei einer Übernahme innerhalb der ersten 3 Monate beträgt die Provision 2,5 Bruttomonatsgehälter. Nach 3 Monaten beträgt die Provision 2 Bruttomonatsgehälter. Nach 6 Monaten beträgt die Provision 1,5 Bruttomonatsgehälter. Nach 9 Monaten beträgt die Provision 1 Bruttomonatsgehalt. Besteht zwischen einem Anstellungsverhältnis des Zeitarbeitnehmers mit dem Kunden und der vorangegangenen Überlassung kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang, ist PACO dennoch berechtigt, eine Vermittlungsprovision zu fordern, wenn das Anstellungsverhältnis auf die Überlassung zurückzuführen ist. Es wird vermutet, dass das Anstellungsverhältnis auf die vorangegangene Überlassung zurückzuführen ist, wenn das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kunden und Zeitarbeitnehmer innerhalb von 6 Monaten nach der letzten Überlassung begründet wird. Dem Kunden steht es frei, den Gegenbeweis zu führen und sich hierdurch von seiner Zahlungsverpflichtung zu befreien. Alle Honorare verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 8 Verschwiegenheitsklausel
Unsere Mitarbeiter haben sich arbeitsvertraglich zu absoluter Verschwiegenheit bezüglich aller Ihrer Geschäftsangelegenheiten schriftlich verpflichtet.

§ 9 Aufrechnung / Zurückbehaltung / Minderung
Sie sind zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder zur Zurückbehaltung bzw. Minderung unserer Forderungen nur berechtigt, wenn Ihre Ansprüche schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.

§ 10 Schlussbestimmungen
Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, für uns rechtsverbindlich Handlungen vorzunehmen oder Erklärungen entgegenzunehmen oder abzugeben. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. Teile der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Vertragszweck am nächsten kommt. Gerichtsstand unter Vollkaufleuten ist Mannheim